Qualität und Sicherheit.
Garantiert.

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AMA-Biosiegel-Fleischerzeugnisse

AMA-Biosiegel-Fleischerzeugnisse

Fleisch-, Schinken- und Wurstwaren mit dem AMA-Biosiegel haben strenge Auflagen entlang der gesamten Produktionskette zu erfüllen.

Alle AMA-Biosiegel-Produkte sind von höchster Qualität und nachvollziehbarer Herkunft. Strenge Kontrollen auf jeder Verarbeitungsstufe sichern diese Qualitätsproduktion ab.

Die AMA-Biosiegel-Richtlinie finden Sie hier.

Futtermittel

Gemäß EU-Bio-Verordnungen sind folgende Grundsätze einzuhalten:

  • Einsatz von biologischen Futtermitteln

  • Erzeugung vorzugsweise am eigenen Betrieb

  • Verbot von gentechnisch veränderten Futtermitteln

Herstellungsprozess

  • Prüfung der Guten Herstellungs- bzw. Hygienepraxis am Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsbetrieb

  • Die Rechtsvorschriften sowie die produktspezifischen Anforderungen des Österreichischen Lebensmittelbuches müssen erfüllt werden

  • Bio-Fleisch muss aus einem anerkannten Kennzeichnungssystem stammen

  • Produktanalysen nach chemischen, sensorischen sowie mikrobiologischen Kriterien

Kontrollen

  • Dreistufiges Kontrollsystem (Eigenkontrollen, externe Kontrollen, Überkontrollen)

  • Jährliche Vor-Ort-Kontrollen aller landwirtschaftlichen Bio-Betriebe gemäß EU-Bioverordnung

  • Jährliche Vor-Ort-Kontrollen aller teilnehmenden Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsbetriebe gemäß AMA-Biosiegel-Richtlinie sowie EU-Bioverordnungen

Qualitätsmerkmale Lebensmittel

  • Reduzierter Kollagenwert

  • Einschränkung bei Zusatzstoffen (keine Verdickungsmittel)

  • Kein Zusatz von Enzymen

  • Einsatzverbot von Lebensmittelimitaten

Tiergesundheit

Gemäß den EU-Bio-Verordnungen sind folgende Grundsätze einzuhalten:

  • Die Krankheitsvorsorge basiert auf der Wahl geeigneter Rassen, Tierhaltungsmanagementmethoden, hochwertigen Futtermitteln und Auslauf, angemessener Besatzdichte und einer geeigneten und angemessenen Unterbringung unter hygienischen Bedingungen.

  • Phytotherapeutische Präparate und Spurenelemente sind gegenüber chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika bevorzugt zu verwenden, sofern ihre therapeutische Wirkung bei der betreffenden Tierart und der zu behandelnden Krankheit gewährleistet ist.

  • Verbot von wachstums- oder leistungsfördernden Stoffen

  • Maximal 3 Behandlungen im Jahr mit chemisch - synthetischen Arzneimitteln und Antibiotika (schmerzstillende Mittel, Impfungen und Parasitenbehandlungen werden dabei nicht eingerechnet)

  • Doppelte gesetzliche Wartefrist nach Arzneimittelgabe, um das Risiko eventueller Arzneimittelrückstände im Fleisch zu reduzieren (ausgenommen hiervon sind Phytotherapeutika und Homöopathika)

  • Strenge Dokumentationspflichten von Arzneimittelgaben

Tierhaltung

Gemäß EU-Bio-Verordnungen sind folgende Grundsätze einzuhalten:

  • Regelmäßiger Auslauf ins Freie

  • Stallungen mit Streumaterial

  • Herkunft von Bio-Tieren aus Bio-Betrieben

  • Nichtbiologisch aufgezogene Tiere dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen zu Zuchtzwecken in biologische Betriebe eingestellt werden (z.B. Aufbau von einem neuen Zweig in der Tierproduktion, Bestandserneuerung, Rassenumstellung)

  • Festgelegte Mindesthaltedauer je Tierart

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