Qualität und Sicherheit.
Garantiert.
Fleisch-, Schinken- und Wurstwaren mit dem AMA-Biosiegel haben strenge Auflagen entlang der gesamten Produktionskette zu erfüllen.
Alle AMA-Biosiegel-Produkte sind von höchster Qualität und nachvollziehbarer Herkunft. Strenge Kontrollen auf jeder Verarbeitungsstufe sichern diese Qualitätsproduktion ab.
Die AMA-Biosiegel-Richtlinie finden Sie hier.
Gemäß EU-Bio-Verordnungen sind folgende Grundsätze einzuhalten:
Einsatz von biologischen Futtermitteln
Erzeugung vorzugsweise am eigenen Betrieb
Verbot von gentechnisch veränderten Futtermitteln
Prüfung der Guten Herstellungs- bzw. Hygienepraxis am Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsbetrieb
Die Rechtsvorschriften sowie die produktspezifischen Anforderungen des Österreichischen Lebensmittelbuches müssen erfüllt werden
Bio-Fleisch muss aus einem anerkannten Kennzeichnungssystem stammen
Produktanalysen nach chemischen, sensorischen sowie mikrobiologischen Kriterien
Dreistufiges Kontrollsystem (Eigenkontrollen, externe Kontrollen, Überkontrollen)
Jährliche Vor-Ort-Kontrollen aller landwirtschaftlichen Bio-Betriebe gemäß EU-Bioverordnung
Jährliche Vor-Ort-Kontrollen aller teilnehmenden Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsbetriebe gemäß AMA-Biosiegel-Richtlinie sowie EU-Bioverordnungen
Reduzierter Kollagenwert
Einschränkung bei Zusatzstoffen (keine Verdickungsmittel)
Kein Zusatz von Enzymen
Einsatzverbot von Lebensmittelimitaten
Gemäß den EU-Bio-Verordnungen sind folgende Grundsätze einzuhalten:
Die Krankheitsvorsorge basiert auf der Wahl geeigneter Rassen, Tierhaltungsmanagementmethoden, hochwertigen Futtermitteln und Auslauf, angemessener Besatzdichte und einer geeigneten und angemessenen Unterbringung unter hygienischen Bedingungen.
Phytotherapeutische Präparate und Spurenelemente sind gegenüber chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika bevorzugt zu verwenden, sofern ihre therapeutische Wirkung bei der betreffenden Tierart und der zu behandelnden Krankheit gewährleistet ist.
Verbot von wachstums- oder leistungsfördernden Stoffen
Maximal 3 Behandlungen im Jahr mit chemisch - synthetischen Arzneimitteln und Antibiotika (schmerzstillende Mittel, Impfungen und Parasitenbehandlungen werden dabei nicht eingerechnet)
Doppelte gesetzliche Wartefrist nach Arzneimittelgabe, um das Risiko eventueller Arzneimittelrückstände im Fleisch zu reduzieren (ausgenommen hiervon sind Phytotherapeutika und Homöopathika)
Strenge Dokumentationspflichten von Arzneimittelgaben
Gemäß EU-Bio-Verordnungen sind folgende Grundsätze einzuhalten:
Regelmäßiger Auslauf ins Freie
Stallungen mit Streumaterial
Herkunft von Bio-Tieren aus Bio-Betrieben
Nichtbiologisch aufgezogene Tiere dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen zu Zuchtzwecken in biologische Betriebe eingestellt werden (z.B. Aufbau von einem neuen Zweig in der Tierproduktion, Bestandserneuerung, Rassenumstellung)
Festgelegte Mindesthaltedauer je Tierart
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