Qualität und Sicherheit.
Garantiert.
Bei Eiern mit dem AMA-Biosiegel steht die RückverfolgbarkeitUnter Rückverfolgbarkeit versteht man die Möglichkeit, ein Lebensmittel oder... und Kennzeichnung durch ein abgesichertes System im Vordergrund.
Alle AMA-Biosiegel-Produkte sind von höchster Qualität und nachvollziehbarer Herkunft. Strengste Kontrollen auf jeder Verarbeitungsstufe sichern diese Qualitätsproduktion ab.
Die AMA-Biosiegel-Richtlinie finden Sie hier.
Gemäß EU-Bio-Verordnungen sind folgende Grundsätze einzuhalten:
Einsatz von biologischen Futtermitteln
Erzeugung vorzugsweise am eigenen Betrieb
Verbot von gentechnisch veränderten Futtermitteln
Mengenflüsse von Bio-Eiern werden in der Österreichischen Eierdatenbank zur RückverfolgbarkeitUnter Rückverfolgbarkeit versteht man die Möglichkeit, ein Lebensmittel oder... aufgezeichnet
Bei der Lagerung der Bio-Eier müssen Vorgaben zu Temperatur und Sauberkeit eingehalten werden
Stempelung der Bio-Eier mit dem Erzeugercode (z.B. 0-AT-123456) muss am Legehennenbetrieb erfolgen, da die RückverfolgbarkeitUnter Rückverfolgbarkeit versteht man die Möglichkeit, ein Lebensmittel oder... dadurch abgesichert wird
Dokumentationsvorgaben (z.B. zu Schädlingsbekämpfung, Reinigung und Desinfektion)
Bei Bio-Ostereiern erfolgt nach dem Färbevorgang eine Qualitätsprüfung auf Schälbarkeit, Kocherfolg und Fremdgeruch
Verwendung von natürlichen Farbstoffen zurm Färben der Bio-Ostereier
Dreistufiges Kontrollsystem (Eigenkontrollen, externe Kontrollen, Überkontrollen)
Jährliche Vor-Ort-Kontrollen aller landwirtschaftlichen Bio-Betriebe gemäß EU-Bioverordnung
Jährliche Vor-Ort-Kontrollen aller teilnehmenden Packstellen gemäß AMA-Biosiegel-Richtlinie sowie EU-Bioverordnungen
Nur Eier der Güteklasse A (gemäß Artikel 2 der VO (EG) 589/2008)
Vierteljährliche Salmonellenkontrolle
Gemäß den EU-Bio-Verordnungen sind folgende Grundsätze einzuhalten:
Die Krankheitsvorsorge basiert auf der Wahl geeigneter Rassen, Tierhaltungsmanagementmethoden, hochwertigen Futtermitteln und Auslauf, angemessener Besatzdichte und einer geeigneten und angemessenen Unterbringung unter hygienischen Bedingungen.
Phytotherapeutische Präparate und Spurenelemente sind gegenüber chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika bevorzugt zu verwenden, sofern ihre therapeutische Wirkung bei der betreffenden Tierart und der zu behandelnden Krankheit gewährleistet ist.
Verbot von wachstums- oder leistungsfördernden Stoffen
Maximal 3 Behandlungen im Jahr mit chemisch - synthetischen Arzneimitteln und Antibiotika (schmerzstillende Mittel, Impfungen und Parasitenbehandlungen werden dabei nicht eingerechnet)
Doppelte gesetzliche Wartefrist nach Arzneimittelgabe, um das Risiko eventueller Arzneimittelrückstände im Fleisch zu reduzieren (ausgenommen hiervon sind Phytotherapeutika und Homöopathika)
Strenge Dokumentationspflichten von Arzneimittelgaben
Gemäß EU- Bio-Verordnungen sind folgende Grundsätze einzuhalten:
Regelmäßiger Auslauf ins Freie
Stallungen mit Streumaterial
Herkunft von Bio-Tieren aus Bio-Betrieben
Nichtbiologisch aufgezogene Tiere dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen zu Zuchtzwecken in biologische Betriebe eingestellt werden (z.B. Aufbau von einem neuen Zweig in der Tierproduktion, Bestandserneuerung, Rassenumstellung)
Festgelegte Mindesthaltedauer je Tierart
Buchstaben auswählen